Tennisclub 77 Oberscheld e.V.
Tennisclub 77 Oberscheld e.V.

Satzung

§ 1  NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

Der Verein führt den Namen Tennisclub 77 e.V. Oberscheld und hat seinen Sitz in Dillenburg-Oberscheld.

Er wurde am 26.08.1977 gegründet und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter der Nr. 525 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2  ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

 

  1. Der Tennisclub 77 Oberscheld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

            a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Tennis

            b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

            c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Trainern

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

       Zwecke.

4.    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

       Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

       durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3  MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN 

 

1.  Der Verein ist Mitglied im

            a) Landessportbund Hessen e.V.

            b) Hessischen Tennisverband e.V.

 

 

§ 4   MITGLIEDSCHAFT 

 

1.  Der Verein führt als Mitglieder:

            a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

            b) Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)

            c) Jugendliche (ab dem 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

            d) Ehrenmitglieder

2.  Der Antrag  um  Aufnahme in den Verein hat  schriftlich zu   erfolgen. Kinder    und

     Jugendliche können  nur mit schriftlicher  Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters

     aufgenommen werden.

3.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

4.  Die Mitgliedschaft endet:

            a) durch Austritt, der nur schriftlich bis zum 31. Dezember eines

                   Kalenderjahres  zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

            b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn  ein Mitglied

                   3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und

                   trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt

                   oder

            c)  sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt

                    hat.

5.  durch Ausschluss seitens des Vorstandes:

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

            b) wegen unehrenhafter Handlungen

            c) bei Verstoß gegen die Satzung oder Platzordnung

            d) vereinsschädigenden Verhaltens

 

 

Der Ausschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, bei Stimmgleichheit gibt das dem Vorsitz führenden Vorstandsmitglied den Ausschlag. Das Mitglied wird über den beabsichtigten Ausschluss vom Vorstand schriftlich informiert und hat das Recht, sich vor der Entscheidung über den Ausschluss zu rechtfertigen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche eines Mitgliedes dem Verein gegenüber.

 

 

§ 5   MITGLIEDSCHAFTSRECHTE        

 

  1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.

2.    Mitglieder bis zum vollendeten 18.  Lebensjahr  können ohne   Stimmrecht an der Mit-

       gliederversammlung teilnehmen.

3.    Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4.    Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung   eines Vorstandsmitgliedes oder eines

       vom Vorstand bestellten Organes in seinen   Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der

       Beschwerde an den Vorstand zu.

5.    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger  als drei Monate  mit seinen

       finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

6.    Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stim-

       men  die   Mitglieder der Speicherung,  Bearbeitung,  Verarbeitung und   Übermittlung

       ihrer Daten zu. Der Schutz der persönlichen Daten wird gewährleistet.

 

 

 

§ 6   PFLICHTEN DER MITGLIEDER

      

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
  2. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.
  3. Die Beiträge pünktlich zu zahlen.
  4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

 

 

§ 7   MITGLIEDSBEITRAG

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages (und eventuell des Aufnahmebeitrages),wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

 

 

§ 8   ORGANE DES VEREINS   

(Hinweis: Alle Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.)

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer

 

 

 

§ 9   MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist   oberstes  Organ des Vereins und wird durch den Vor- stand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Woche vorher schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    1. Jahresbericht des Vorstandes  
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
    5. Anträge
    6. Verschiedenes
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.
  6. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
  7. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
  8. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Stimm-Enthaltungen werden gezählt, finden jedoch keine Berücksichtigung.

Steht für jedes Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist Blockwahl zulässig.

  1. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von 10 % der zum Zeitpunkt anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Stehen bei einer Wahl zwei oder mehr Kandidaten zur Abstimmung, ist geheim abzustimmen.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereines liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Versammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll möglichst zwei Wochen, jedoch spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

                              

 

§ 10   DER VORSTAND          

 

1.   Der Vorstand besteht aus:

            Erster Vorsitzender 

            Zweiter Vorsitzender

            Kassenwart

             Schriftführer

            Sportwart

            Jugendwart

            Erster Beisitzer

            Zweiter Beisitzer

 

2.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite

       Vorsitzende, der Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des

       Vereins berechtigt.

3.   a)   Erster Vorsitzender

            Kassenwart

            Jugendwart

            Erster Beisitzer

            werden jeweils auf zwei Jahre in den ungeraden Jahren von der Mitgliederver-

            sammlung gewählt.

      b)   Zweiter Vorsitzender

             Sportwart

             Schriftführer

             Zweiter Beisitzer

             werden jeweils auf zwei Jahre in den geraden Jahren von der Mitgliederver-

             sammlung gewählt.

       Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft

       nicht durch andere Personen vertreten lassen.

       Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand

       einen   Vertreter  benennen,  der das   Amt bis  zur nächsten   Mitgliederversammlung

       kommissarisch führt.

4.    Der Vorstand führt  die Vereinsgeschäfte.  Die Verwendung  der Mittel hat ausschließ-

lich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden. Bei Kreditaufnahme über 15.000 Euro bedarf es der Zustimmung der Mitglieder-versammlung.

       Der Vorstand  kann Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufstellen. 

5.    Der Vorstand kann beliebig oft zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr

       als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehr-

       heit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Aus-

       schlag. Über  die Sitzung  ist ein   Protokoll   zu führen, indem die Beschlüsse wörtlich

       aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

6.    Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß   gewählt

       ist.

 

 

 

§ 11   KASSENPRÜFER

 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfungen des Jahresabschlusses.

Prüfungen sind mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung  durchzuführen.

Zwischenprüfungen sind möglich. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Insgesamt werden zwei Kassenprüfer gewählt, wobei in jedem Jahr für die Dauer von zwei Jahren jeweils ein Kassenprüfer gewählt wird. Neuwahl ist nach einjähriger Unterbrechung möglich.

 

 

 

§ 12   AUSSCHÜSSE

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen. Vorsitzender der Ausschüsse ist der Erste Vorsitzende oder sein Vertreter, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen kann.

 

 

 

§ 13   EHRUNGEN

 

Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

 

 

§ 14   AUFLÖSUNG

 

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder  in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung gefasst werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dillenburg oder deren Rechtsnachfolger, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Ortsteil Oberscheld, zu verwenden hat.

 

 

 

§ 15     ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

 

Die Satzungsänderung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 27. Januar 2012 beschlossen und tritt zum 30. April 2012 in Kraft.

Sie tritt an die Stelle aller vorhergehenden Fassungen.

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