§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen Tennisclub 77 e.V. Oberscheld und hat seinen Sitz in Dillenburg-Oberscheld.
Er wurde am 26.08.1977 gegründet und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter der Nr. 525 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Tennis
b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Trainern
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V.
b) Hessischen Tennisverband e.V.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
c) Jugendliche (ab dem 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
d) Ehrenmitglieder
2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und
Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
aufgenommen werden.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich bis zum 31. Dezember eines
Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
oder
c) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt
hat.
5. durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b) wegen unehrenhafter Handlungen
c) bei Verstoß gegen die Satzung oder Platzordnung
d) vereinsschädigenden Verhaltens
Der Ausschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, bei Stimmgleichheit gibt das dem Vorsitz führenden Vorstandsmitglied den Ausschlag. Das Mitglied wird über den beabsichtigten Ausschluss vom Vorstand schriftlich informiert und hat das Recht, sich vor der Entscheidung über den Ausschluss zu rechtfertigen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche eines Mitgliedes dem Verein gegenüber.
§ 5 MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
2. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ohne Stimmrecht an der Mit-
gliederversammlung teilnehmen.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines
vom Vorstand bestellten Organes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der
Beschwerde an den Vorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen
finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
6. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stim-
men die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung
ihrer Daten zu. Der Schutz der persönlichen Daten wird gewährleistet.
§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
§ 7 MITGLIEDSBEITRAG
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages (und eventuell des Aufnahmebeitrages),wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
(Hinweis: Alle Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.)
Die Organe des Vereins sind:
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Steht für jedes Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist Blockwahl zulässig.
§ 10 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Sportwart
Jugendwart
Erster Beisitzer
Zweiter Beisitzer
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite
Vorsitzende, der Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
3. a) Erster Vorsitzender
Kassenwart
Jugendwart
Erster Beisitzer
werden jeweils auf zwei Jahre in den ungeraden Jahren von der Mitgliederver-
sammlung gewählt.
b) Zweiter Vorsitzender
Sportwart
Schriftführer
Zweiter Beisitzer
werden jeweils auf zwei Jahre in den geraden Jahren von der Mitgliederver-
sammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft
nicht durch andere Personen vertreten lassen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand
einen Vertreter benennen, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch führt.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat ausschließ-
lich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden. Bei Kreditaufnahme über 15.000 Euro bedarf es der Zustimmung der Mitglieder-versammlung.
Der Vorstand kann Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufstellen.
5. Der Vorstand kann beliebig oft zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehr-
heit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Aus-
schlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, indem die Beschlüsse wörtlich
aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
ist.
§ 11 KASSENPRÜFER
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfungen des Jahresabschlusses.
Prüfungen sind mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Zwischenprüfungen sind möglich. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Insgesamt werden zwei Kassenprüfer gewählt, wobei in jedem Jahr für die Dauer von zwei Jahren jeweils ein Kassenprüfer gewählt wird. Neuwahl ist nach einjähriger Unterbrechung möglich.
§ 12 AUSSCHÜSSE
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen. Vorsitzender der Ausschüsse ist der Erste Vorsitzende oder sein Vertreter, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen kann.
§ 13 EHRUNGEN
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 14 AUFLÖSUNG
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dillenburg oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Ortsteil Oberscheld, zu verwenden hat.
§ 15 ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Die Satzungsänderung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 27. Januar 2012 beschlossen und tritt zum 30. April 2012 in Kraft.
Sie tritt an die Stelle aller vorhergehenden Fassungen.